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Satzung

des JFV Eichsfeld Mitte 2015 e.V. 

Präambel  

Der Gründung des JFV Eichsfeld Mitte 2015 e.V. lag die Absicht zugrunde, im Hinblick auf den sich abzeichnenden demografischen Wandel, die Fußball-Jugendarbeit im Bereich der Altersklassen D-Junioren/Juniorinnen bis A-Junioren/Juniorinnen in der Einheitsstadt Leinefelde-Worbis durch die Sportvereine SV Einheit 1875 Worbis e. V; SC Leinefelde 1912 e. V. und SG Birkungen 07 e.V. zu entwickeln, zu bündeln und zu intensivieren.  

Ziel ist es, durch den Einsatz von qualifizierten Trainern, Übungsleitern und Betreuern der Stammvereine den Spielern/innen dieser Altersklassen durchgängige Juniorenmannschaften im höherklassigen Spielbetrieb in Thüringen anzubieten 

Zur alters- und leistungsorientierten Förderung des Nachwuchsfußballsports und der Gestaltung einer nützlichen Jugendarbeit haben die Stammvereine SV Einheit 1875 Worbis e. V; SC Leinefelde 1912 e. V; SG Birkungen 07 e.V. im Jahr 2015 einen Fußball-Juniorenförderverein gegründet. 

Die Zusammenarbeit der Stammvereine in diesem Verein basiert auf gegenseitigem Vertrauen und Offenheit. 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen JFV Eichsfeld Mitte 2015 e.V.  Er ist im Vereinsregister eingetragen. 

(2) Sitz des Vereins ist Leinefelde-Worbis. 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.Juli und endet am 3o. Juni des jeweils nachfolgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 

(1) Zweck des JFV Eichsfeld Mitte 2015 e. V.  ist die Förderung des Jugendfußballs und der sportlichen Jugendarbeit. 

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

-Organisation, Durchführung und Förderung des Trainings- und Wettkampfbetriebes im Nachwuchsfußballbereich 

-Betreuung und Ausstattung der Juniorenfußballmannschaften 

Dabei ist eine enge Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine zu gewährleisten. 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen. 

Bisher:

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Juniorenförderverein besteht aus: 

a) den Gründungsmitgliedern 

b) den Stammvereinen 

c) den Juniorenspielern, die derzeit ausschließlich den Altersklassen der D-Junioren/Juniorinnen bis zu den A- Junioren/Juniorinnen angehören und zugleich Mitglied eines Stammvereins sein müssen 

d) den ordentlichen Mitgliedern 

Neu (Vorschlag für MV):

(1) Mitglieder des Jugendfördervereins sind Folgende: 

a) Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin und Schatzmeister/Schatzmeister des JFV 

b) Beigeordneten des Vorstandes des JFV

c) Vorsitzender/in oder Präsident/in und Stellvertreter/in oder Vizepräsident/in der jeweiligen Stammvereine

d) Abteilungsleiter/in der Abteilung Fußball der jeweiligen Stammvereine 

e) Übungsleiter/innen des JFV

f) die Jugendspieler/innen der Altersklassen D-Junioren/Juniorinnen bis zu den A-Junioren/A-Juniorinnen, die zugleich Mitglieder eines Stammvereins sind,

g) den ordentlichen Mitgliedern

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. 

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft zu Abs. 1 g) ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnanschrift, den angestrebten Beginn der Mitgliedschaft zu enthalten hat. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 

Der Aufnahmeantrag ist unverzüglich dem Vorstand vorzulegen. 

Die Antragstellerin/ der Antragsteller ist ab dem im Aufnahmeantrag angegebenen Beginn Mitglied des Vereins, es sei denn, dass der Vorstand innerhalb einer Frist eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrages die Aufnahme als Mitglied ablehnt oder der Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt als im Antrag angegeben zustimmt. 

Der Vorstand hat hierzu den Beschluss der Antragstellerin/ dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, der keiner Begründung bedarf. 

(4) Die Aufnahme eines neuen Stammvereins in den JFV ist grundsätzlich nur bis zum 30.04. eines jeden Jahres vor Beginn eines neuen Spieljahres durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. 

Bei der Aufnahme eines neuen Stammvereins in den Verein ist dem TFV bis spätestens 31.05. folgendes einzureichen: 

 -  eine Bestätigung eines zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedes des Vereins über die 

Aufnahme des neuen Stammvereins 

-  eine Zustimmungserklärung eines zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedes der bisher dem Verein angehörigen Stammvereine 

-  eine Bestätigung eines zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedes des neuen Stammvereins über den Beitritt in den Verein 

Der neue Stammverein ist bei der nächsten Mitgliederversammlung des Vereins, spätestens bis zum Ende der Saison, der der Aufnahme dieses Vereins folgt, in der Satzung des Vereins zu verankern. 

(5) Die Mitgliedschaft endet 

a) mit dem Austritt,

b) mit der Beendigung der Tätigkeit als Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin und Schatzmeister/Schatzmeister des JFV; als Beigeordnete des Vorstandes des JFV, als Vorsitzender/in oder Präsident/in und Stellvertreter/in oder Vizepräsident/in des jeweiligen Stammvereins; als Abteilungsleiter/in der Abteilung Fußball des jeweiligen Stammvereins, als Übungsleiter/innen des JFV,

c) mit dem Ausschluss,

d) mit der Streichung aus der Mitgliederliste oder 

e) mit dem Tod des Mitglieds. 

Die Mitgliedschaft des Juniorenspielers gem.  Abs. 1 e) endet, ohne dass es einer Austrittserklärung bedarf, mit dem Ende der Spielberechtigung für die Juniorenmannschaften des Vereins 

(6)

Der Austritt ist durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig, 

Dies gilt auch für den Austritt eines Stammvereins aus dem Verein, der von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern des Stammvereins gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins zu erklären ist. 

Diese Bestätigung über den Austritt ist dann von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Vereins bis spätesten 31.05. des laufenden Spieljahres an den TFV einzusenden. 

Der Verein ist in diesem Fall verpflichtet, bei der nächsten Mitgliederversammlung - spätestens bis zum Ende der auf den Austritt folgenden Saison - die Satzungsbestimmungen über die beteiligten Stammvereine zu berichtigen. 

Werden die Spieler dieses Stammvereins vom Verein nicht freigegeben, ist § 18 Spielordnung des TFV anzuwenden. 

(7)

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstands möglich. 

Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. 

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. 

Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand der folgenden Mitgliederversammlung diesen Einspruch zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. 

Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.  

(8)

Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. 

Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate in Verzug geraten ist und trotz nachfolgender Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen den Rückstandsbetrag ausgeglichen hat. 

In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden. 

(6) Entfällt die Zulassung eines Juniorenfördervereines, gilt folgendes: 

 -  die betreffenden Spieler sind ausschließlich für ihre Stammvereine spielberechtigt  

-   das Teilnahmerecht an den vom Verein erspielten Spielklassen verfällt 

-   die Mannschaften der Stammvereine werden in die unterste Spielklasse eingeordnet 

Werden die Spieler dieses Stammvereins vom Verein nicht freigegeben, ist § 18 der Spielordnung des TFV anzuwenden. 

Für die Teilnahme des Vereins am Spielbetrieb sind mindestens zwei Stammvereine erforderlich. 

 

§ 4 Regeln 

(1) 

Die Stammvereine können eigenständige zusätzliche Juniorenmannschaften in allen Altersklassen 

anmelden und auch Junioren-Spielgemeinschaften eingehen. 

Eine Teilnahme eigenständiger Mannschaften ist nur unterhalb der Spielklasse des Vereins möglich. 

(2) 

Es entspricht dem Selbstverständnis des Vereins, dass aktive Abwerbemaßnahmen innerhalb der Stammvereine als grober Verstoß gegen die Satzung des Vereins gelten. Abwerbemaßnahmen jeglicher Art sind zu unterlassen, da sie dem Sinn und Zweck des Vereins entgegenstehen und somit dessen Fortbestand gefährden. Die Wechselmodalitäten, sowie die Festlegung der Ausbildungsentschädigungen richten sich nach den Vorgaben der aktuellen Spielordnung des TFV. 

(3) 

Insgesamt werden mindestens 15 A-, B-, C- oder D – Juniorenspieler/Juniorenspielerinnen eines Stammvereins als anrechnungsfähige Juniorenmannschaft für den Stammverein gewertet. 

 

§ 5 Zugehörigkeit zu anderen Vereinen und Vereinsfarben

(1) 

 Die Stammvereine des Vereins sind jeweils Mitglied des Landessportbund Thüringen e.V. und des Thüringer Fußball Verband e.V.. 

(2) 

 Der Verein soll Mitglied des Thüringer Fußball Verbands e.V. werden. 

(3)  Die Vereinsfarben sind gelb, rot, blau. 

 

§ 6 Beiträge, Zuwendungen und weitere Vereinsmittel

(1) 

Die Einnahmen des Vereins setzen sich insbesondere aus den Mitgliedsbeiträgen und den Zuwendungen der Stammvereine, Spenden und Jugendfördermittel zusammen. 

(2) 

Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung festlegen. Dabei ist der Beitrag der Jugendspieler gem. § 3 Abs. 1c) vom Stammverein an den Verein zu leisten. 

Von den übrigen Mitgliedern, die einem Stammverein angehören, soll kein gesonderter Beitrag vom Verein erhoben werden. 

 

(3) 

Der Stammverein entscheidet darüber, ob Spieler oder Spielerinnen, die dem Stammverein und dem JFV angehören, an jeden Verein Mitgliedsbeiträge zu entrichten haben, oder ob der Stammverein durch eigene Zuwendungen den Mitgliedsbeitrag im JFV ausgleicht. 

(4) 

Jeder Stammverein hat einen Startzuschuss geleistet, der Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Verein und den Stammvereinen war. 

Beim Ausscheiden aus dem Verein wird der Startzuschuss nicht zurückbezahlt 

(5) 

Der Verein erhält von den Stammvereinen jährlich eine Zuwendung zur Erfüllung der Aufgaben. Die Höhe für den jeweiligen Stammverein hat sich insbesondere an der jeweiligen Anzahl der Spieler des jeweiligen Stammvereins zu orientieren. 

Die Höhe und die jeweiligen Zahlungstermine werden durch den Vorstand in Abstimmung mit den Stammvereinen festgelegt. 

(5) Die Zuschüsse für die lizensierten Übungsleiter, die im Verein tätig sind, werden durch den Stammverein beantragt, dem der Übungsleiter angehört. Sollte der Übungsleiter keinem Stammverein angehören, erfolgt die Antragstellung durch den Verein. 

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand 

b) die Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 Der Vorstand

1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, von denen 2 den Verein gemeinsam außergerichtlich und gerichtlich vertreten. 

Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. 

Dabei ist im Vorstand jeweils ein Mitglied jedes Stammvereins vertreten, der vom jeweiligen Stammverein zur Wahl vorgeschlagen wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt und verpflichtet, bis zum Ende der Amtsperiode auf Vorschlag des Stammvereins, dem das ausgeschiedene Vorstandsmitglied angehört hat, ein neues Vorstandsmitglied innerhalb von 4 Wochen hinzu zu wählen, welcher das Amt kommissarisch weiterführt. 

Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes im Amt. 

 (3) 

 Der Vorstand erledigt die lfd. Geschäfte des Vereins nach einer Geschäftsordnung. Seine Aufgabengebiete sind besonders: 

•Durchführung von Vorstandssitzungen 

•Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnungen und Einberufung der Mitgliederversammlung 

•Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

•Erstellung der Jahresberichte und der Jahresrechnung 

•Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, über Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste und über Ausschlüsse von Mitgliedern 

•Koordinierung und Organisation der gesamten Vereinsarbeit einschließlich der Kooperation mit den Stammvereinen und den Fußballabteilungen der Stammvereine 

•Sicherstellung der materiellen und finanziellen Bedingungen der sportlichen Betätigung 

Beschlussfassung über die Höhe der Startzuschüsse und der Zuwendung der Stammvereine an den Verein nach Abstimmung mit den Stammvereinen 

•Zusammenarbeit mit legislativen und exekutiven Organen der Kommune sowie anderer Organisationen und Einrichtungen zur Förderung des Sports 

•Satzungsänderungen, die vom Gericht, vom Finanzamt oder sonstigen Behörden verlangt werden 

(4) 

Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Tätigkeit 3 Mitglieder der Stammvereine und des Vereins durch Beschluss für die Dauer der Amtsperiode beizuordnen. Die Aufhebung der Beiordnung ist möglich. 

Die Beschlussfassung hat einstimmig zu erfolgen. 

Die Beigeordneten haben kein Stimmrecht.  

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

(1) 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.  

(2) 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 

•Satzungsänderung

•Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 

•Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung 

•Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 

•Beschlussfassung über Wahlleiter und Beisitzer 

•Wahl der Kassenprüfer 

•Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds 

•Auflösung des Vereins 

 (3) 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang in den öffentlich zugänglichen Vereinssportkästen aller Stammvereine in Leinefelde, Worbis und Birkungen. 

Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 

 

 

(4) 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder der Vorstand dies mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschließt. 

Sie ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. 

(5) 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Die Bestimmung eines anderen Versammlungsleiters durch den geschäftsführenden Vorstand ist möglich. 

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. 

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter und Beisitzer auf Vorschlag des Versammlungsleiters durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragen werden. 

(6) 

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 

(7) 

Stimmrecht und Wählbarkeit. Jedes Mitglied ist ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt und ab dem 18. Lebensjahr wählbar. 

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

Mitglieder, denen kein Stimmrecht oder/und Wahlrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, dass die Satzung abweichende Regelungen enthält. 

Satzungsänderungen sind mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen zu beschließen. 

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 

Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen, wenn dies von der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. 

Über die weitergehende Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine andere Entscheidung trifft. 

(8) 

Anträge. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und zu begründen. 

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die in dieser Frist eingegangenen Anträge zur Tagesordnung mitzuteilen und zur Beschlussfassung vorzulegen. 

Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn dies mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. 

 Anträge auf Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsanträge nicht zulässig. 

Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer findet im 2-Jahres-Rhythmus statt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. 

Die Wiederwahl in ein Vereinsamt ist unbegrenzt zulässig. 

Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich ihrer Wahl zugestimmt haben. 

(9) 

 Niederschrift. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über Beschlüsse und Wahlen, ist eine Niederschrift anzufertigen. 

Sie ist von dem Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. 

 

§ 9 – Kassenprüfer 

(1) 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. 

(2) 

Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Jahresrechnung des Geschäftsjahres zu prüfen. 

 (3) 

 Über die vorgenommenen Prüfungen ist auf der Mitgliederversammlung und im Bedarfsfalle vor dem Vorstand ein Bericht abzugeben. Auf ihren Vorschlag wird der geschäftsführende Vorstand in der Jahreshauptversammlung entlastet. 

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Stammvereine SC 1912 Leinefelde e.V., SV Einheit 1875 Worbis e.V., SG Birkungen 07 e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden haben. 

Die abgeänderte Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.09.2021 beschlossen.